Tierquälerei melden: ein Leitfaden

Zeuge von Tierquälerei oder Tiermissbrauch zu werden, ist schrecklich. Leider kann das jedoch allen von uns jederzeit passieren. Oft fühlt man sich in solchen Situationen gelähmt und steht unter Schock. Wir bitten Sie jedoch, sich an diesen Satz zu erinnern: „Wenn Sie etwas Verdächtiges sehen, sagen Sie etwas.“ Der nachfolgende Leitfaden gibt Ihnen eine schrittweise Handlungsanleitung, um Tierquälerei zu melden.

1. Polizei rufen: Besteht akute Lebensgefahr für ein Tier, schalten Sie bitte sofort die Polizei ein!

2. Beweissicherung: Wenn akute Lebensgefahr ausgeschlossen werden kann und Sie sich nicht selbst in Gefahr begeben, nehmen Sie sich ausführlich Zeit für die Beweissicherung. Fotos, Videos, Sprachaufnahmen etc. sind unabdinglich, um schlechte Tierhaltung oder Tierquälerei zu dokumentieren. Vorhandene Zeugen und die Bereitschaft, selbst als Zeuge auszusagen, stellen wichtige Ergänzungen dar. Jeder hat das Recht auf eine vertrauliche Aussage. Wer seine Anonymität wahren möchte, sollte den zuständigen Sachbearbeiter einer Behörde darauf hinweisen.

W-Fragen: Dokumentieren Sie den Missstand für die Meldung der Tierquälerei auch schriftlich, indem Sie die W-Fragen beantworten:

  • WANN hat der Verstoß stattgefunden?
  • WER hat gegen das Tierschutzgesetz verstoßen? (Auch eine Anzeige gegen ANONYM ist möglich.)
  • WAS ist konkret passiert?
  • WO ist der Vorfall geschehen, bzw. von wo aus haben Sie den Vorfall beobachtet?

3. Tierhalter ansprechen: Manchmal basieren mangelhafte Haltungsbedingungen auf Unkenntnis oder fehlendem Interesse für die Bedürfnisse der Tiere. Sprechen Sie die Halter auf die unglücklichen Umstände an und versuchen Sie ihnen freundlich klarzumachen, warum ihr Tier leidet und wie dem abgeholfen werden kann. Hilfreich können auch Hinweise auf die Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen gemäß Tierschutzgesetz sein.

4. Tierquälerei melden: Ist kein Gespräch möglich, melden Sie die Tierquälerei bei der Tierschutzombudsstelle Ihres Bundeslandes oder einer lokalen Tierschutzorganisation.

Amtstierarzt: In Österreich ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zu informieren. Übermitteln Sie die gesammelten Beweise zusammen mit einer sachlichen und möglichst präzisen Beschreibung der dokumentierten Situation an den zuständigen Amtstierarzt. Sie sind für die Überprüfung von Tierhaltung und für die Ahndung von Tierschutzverstößen zuständig. Außerdem sind sie in der Lage, Strafverfahren einzuleiten. Alternativ können Sie auch die Tierschutzombudsstelle Ihres Bundeslandes informieren.

Kontaktdaten der Bezirkshauptmannschaften:

Kontaktdaten Tierschutzombudsstellen

Meldungen an Tierschutzvereine, Tierheime, Tierschutzgruppen, etc. gelten zwar nicht als Anzeige, sind aber eventuell bereits über den Fall informiert und wirken unterstützend. Gemeinsam kann man mehr erreichen.

Anzeige erstatten: Nun gibt es auch noch die Möglichkeit, Anzeige wegen Tierquälerei bei der zuständigen Polizeiinspektion zu erstatten. Lassen Sie sich das Aktenzeichen geben um nachzufragen, was aus Anzeige geworden ist. Eine Nachfrage gibt nicht nur Ihnen Gewissheit, sondern vermittelt auch die Wichtigkeit des Tierschutzes.

Tierquälerei melden
Tierquälerei melden – ein Leitfaden. | pixabay/cocoparisienne

Gesetzeslage in Österreich

Seit dem 1. Jänner 2015 gilt in Österreich das Bundestierschutzgesetz. In allen österreichischen Bundesländern gelten somit die gleichen Tierschutzgesetze. Für die Kontrolle und Vollziehung dieser ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft verantwortlich.

Ein Auszug der wichtigsten Gesetze

  1. Verbot der Tierquälerei (§5 TSchG)

Einem Tier ungerechtfertigten Schmerz, Leid und Schaden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzen ist verboten. Dazu zählen unter anderem: Qualzüchtungen, Geräte zur Ausbildung von Tieren, schädliche Umwelteinflüsse, Bewegungseinschränkungen und Vernachlässigung.

  1. Verbot von Eingriffen (§7 TSchG)

Schmerzhafte Eingriffe wie das Kupieren von Ohren, Schwänzen, Schnäbeln und Flügeln, das Durchtrennen von Stimmbändern, das Entfernen von Krallen, Zähnen und Duftdrüsen ist verboten.

  1. Verbot der Tötung (§6 TSchG)

Gesunde Heimtiere zu töten ist verboten. Ebenso dürfen überzählige oder unverkäufliche Tiere nicht getötet werden. Tiere dürfen nur aus Gründen von schwerer Krankheit, Verletzung oder unzumutbarem Gesundheitszustand getötet werden. Bestimmen und durchführen darf dies nur ein Tierarzt, der diese Entscheidung im Nachhinein auch begründen können muss. Das Erschießen, Erschlagen und andere Praktiken zur Beseitigung von überschüssigen Tieren ist verboten!

Bestrafung bei Nichteinhaltung

Wer die oben genannten Gesetze übertritt, muss mit Geldstrafen von 3.750€ bis 7.500€ rechnen! Ebenso werden Personen bestraft die es zulassen, dass eine unter ihrer Aufsicht oder Erziehung stehende Person (z.B. Kind) gegen die Tierschutzgesetze verstößt. Außerdem ist der alleinige Versuch auch strafbar.

Hier gelangen Sie zu allen Tierschutzgesetzen in der aktuellen Fassung.

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