Ihr Herz schlägt für Tiere? Sie möchten sich für den Tierschutz starkmachen – auch wenn Sie irgendwann einmal nicht mehr da sind? Mit einem Testament oder Legat zugunsten des Österreichischen Tierschutzvereins haben Sie die Möglichkeit, diesen Wunsch in die Tat umzusetzen.
Mit einem Testament oder Legat unterstützen Sie die Arbeit des Österreichischen Tierschutzvereins. Damit leisten Sie einen wertvollen Beitrag zum Tierschutz in Österreich und ermöglichen Tieren ein Leben in Sicherheit und Würde.
Menschen gehen, gute Taten bleiben
Wenn ein Mensch stirbt, bleibt die Erinnerung. Die Erinnerung an seinen Charakter, seine Überzeugungen und an das, was ihn im Leben bewegt hat. Was er bewegt hat. Wie der chinesische Philosoph Laotse schon sagte:
„Das Leben wird nach Jahren gezählt und nach Taten gemessen.“
Ist es da nicht ein schöner Gedanke, dass jede/r von uns bereits zu Lebzeiten festlegen kann, was er selbst/sie dieser Welt hinterlassen möchte? Eine letztwillige Verfügung zugunsten des Österreichischen Tierschutzvereins ist eine Möglichkeit, nach dem Tod etwas Gutes zu tun. Tieren eine Stimme zu schenken und ein Leben in Würde und Sicherheit zu ermöglichen.
Was passiert mit Ihrer Spende?
Als gemeinnütziger Verein ist der Österreichische Tierschutzverein auf Testamentspenden und Spenden angewiesen. Mit Ihrer Unterstützung sichern Sie das Fortbestehen und die Weiterentwicklung der
Die häufigsten Fragen zu Testament, Legat & Co
1. Warum ist es sinnvoll, ein Testament aufzusetzen?
Der eigene Tod ist ein sehr sensibles Thema, das vielen Menschen große Angst bereitet. Deshalb wird das Festhalten des letzten Willens oft jahrelang vor sich hergeschoben. Aber warum ist es überhaupt wichtig, ein Testament aufzusetzen?
Ein Testament zu erstellen ist in Österreich nicht verpflichtend. Grundsätzlich kann also jeder für sich entscheiden, ob er/sie eine letztwillige Verfügung aufsetzen möchte. Aus folgenden Gründen kann dieser Schritt jedoch überaus ratsam sein:
Selbstbestimmung
Liegt kein Testament vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sind wiederum keine rechtmäßigen ErbInnen vorhanden, fällt das gesamte Vermögen nicht selten dem Staat zu. Mit einer letztwilligen Verfügung bestimmen Sie hingegen selbst über das, was später einmal mit Ihrem Nachlass geschieht.
Vermeidung von Erbstreitigkeiten
Auch zeigt die Erfahrung, dass ohne Testament immer wieder familiäre Streitigkeiten um das Erbe auftreten. Vor allem, wenn es um Familienbetriebe, Liegenschaften oder komplizierte familiäre und finanzielle Verhältnisse geht, ist es empfehlenswert, den letzten Willen in Schriftform festzuhalten.
Nach dem Tod etwas Gutes tun
Sie möchten nach Ihrem Tod etwas Gutes tun und sich für die Dinge einsetzen, die Ihnen wichtig sind? Dann fungiert ein Testament bzw. Legat (= Vermächtnis) als hervorragende Möglichkeit, um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen – etwa, indem Sie damit einen gemeinnützigen Verein wie den Österreichischen Tierschutzverein unterstützen.
Weitere Informationen sowie detaillierte Testament-Vorlagen finden Sie in unserem kostenlosen Testaments-Ratgeber:
2. Testament, Legat, Schenkungs- oder Erbvertrag?
Der Volksmund verwendet die Begriffe Testament und Vermächtnis (= Legat) oft synonym. Dabei gibt es einen entscheidenden Unterschied. Auch Optionen wie der Schenkungsvertrag oder der Erbvertrag stehen für die Nachlassregelung zur Verfügung.
Testament
Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass pauschal regeln. Das bedeutet, dass die ErbInnen jeweils mit einer Quote bedacht werden (etwa zur Gänze, zu je 50 Prozent, zu je einem Drittel etc).
Vermächtnis (= Legat)
Ein Vermächtnis bzw. Legat ist eine hervorragende Möglichkeit, um einen bestimmten Geldbetrag oder einzelne Gegenstände (z.B. Liegenschaften, Schmuck oder ein Sparbuch) weiterzugeben. Dabei hat der/die VermächtnisnehmerIn aber nur Anspruch auf diese eine bestimmte Sache. Im Gegensatz zu ErbInnen haften VermächtnisnehmerInnen nicht für die Schulden des/der ErblasserIn.
Ein Vermächtnis können Sie entweder als Bestandteil des Testaments verfassen oder als eigenes Dokument aufsetzen. Diese Form der letztwilligen Verfügung eignet sich auch, um – neben der Absicherung der eigenen Familie – eine gemeinnützige Organisation zu bedenken.
Zudem können Sie mit einem Legat auch bestimmte Leistungen seitens des/der VermächtnisnehmerIn einfordern, wie z.B. die Unterbringung des eigenen Haustiers auf einem Franz von Assisi-Hof.
Schenkungsvertrag auf den Todesfall
Beim Schenkungsvertrag verspricht der/die Schenkende, im Fall seines/ihres Todes einen bestimmten Anteil seines/ihres Vermögens an den/die GeschenknehmerIn zu übergeben. Achtung: Im Gegensatz zum Testament können Sie einen Schenkungsvertrag nicht selbständig widerrufen.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist die verbindlichste aller hier aufgeführten Möglichkeiten zur Nachlassregelung. Ein Erbvertrag ist – anders als das klassische Testament – ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das ausschließlich zwischen Ehepaaren abgeschlossen werden kann. Änderungen können daher nur unter Zustimmung beider VertragspartnerInnen erfolgen. Zudem ist die Miteinbeziehung eines/er NotarIn erforderlich.
3. Testament erstellen: Aber wie?
Wussten Sie, dass laut ExpertInnen bis zu 90 Prozent aller Testamente ungültig sind? Schuld daran sind größtenteils formale Fehler, die Sie jedoch ganz einfach vermeiden können.
Grundsätzlich sollten Sie ein Testament
- handschriftlich zu Papier bringen
- eigenhändig und mit vollem Namen unterschreiben
- Ihre Unterschrift am Ende des Textes platzieren
Damit Sie ganz sichergehen können, dass Ihr letzter Wille formal korrekt ist, möchten wir Ihnen unseren kostenlosen Testamentsratgeber ans Herz legen:
Gratis Testamentsratgeber anfordern
Dieser enthält detaillierte Testament-Vorlagen und erklärt einfach und verständlich, was Sie bei der letztwilligen Verfügung beachten sollten.
Bei weiteren Fragen ist es zudem sinnvoll, eine/n ExpertIn zu kontaktieren, wie etwa eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder eine/n Notarin.
4. Kann ich mein Tier als Erben einsetzen?
Kann mein Tier erben? Vor dieser Frage stehen viele HaustierbesitzerInnen, die ihre geliebten Vierbeiner gerne mittels Testament oder Legat absichern möchten. Leider ist dies in Österreich nicht möglich. Denn rein rechtlich gesehen gilt ein Tier hierzulande noch immer als Sache. Dennoch gibt es Alternativen, um das eigene Haustier durch die letztwillige Verfügung abzusichern.
Bedingungen im Testament festlegen
Es ist möglich, im Testament gewisse Bedingungen an den/die ErbIn bzw. den/die LegatarIn zu stellen. So kann z.B. festgelegt werden, dass der/die ErbIn den Erbteil nur dann erhält, wenn er/sie sich dem Tier annimmt. Allerdings erfordern derartige Bedingungen großes Vertrauen in die/den BegünstigteN, um möglichst sicherzugehen, dass das Tier von seinem/er künftigen BesitzerIn auch tatsächlich gut behandelt wird.
Eine Tierschutzorganisation beauftragen
Fehlt es in dieser Hinsicht an Vertrauen gegenüber dem/der ErbnehmerIn, so kann auch eine Tierschutzorganisation beauftragt werden – wie etwa der Österreichische Tierschutzverein. Immer wieder wird uns die ehrenvolle Aufgabe zuteil, uns im Namen eines/er verstorbenen TierfreundIn um das Wohlergehen von Tieren kümmern zu dürfen – etwa, wenn diese/r den Österreichischen Tierschutzverein in seinem/ihrem Testament oder Legat bedacht und uns mit der Pflege und Versorgung seines/ihres geliebten Begleiters beauftragt hat.
Mehr zur Absicherung Ihres eigenen Lieblings finden Sie in unserem kostenlosen Testamentsratgeber:
5. Wie sichere ich mein Haustier nach meinem Tod ab?
Wird keine letztwillige Verfügung getroffen, so blickt das eigene Haustier meist einer ungewissen Zukunft entgegen. Denn jene ErbInnen, die nach der gesetzlichen Erbfolge bedacht werden, sind nicht dazu verpflichtet, für ein hinterbliebenes Tier zu sorgen und es zu pflegen. Deshalb ist es wichtig, den eigenen geliebten Begleiter zeitgerecht mittels Testament oder Legat abzusichern.
Mit Hilfe einer Organisation wie dem Österreichischen Tierschutzverein können Sie die künftige Unterbringung und Versorgung Ihres Tieres auf einem Franz von Assisi-Hof sicherstellen. Beispielsweise, indem Sie den Österreichischen Tierschutzverein als Erben oder Legatar einsetzen und beauftragen, sich um Ihr Tier zu kümmern. Mehr darüber erfahren Sie in unserem kostenlosen und unverbindlichen Testamentsratgeber.
6. Gesetzliche Erbfolge - was bedeutet das?
Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden oder wird das vorliegende Testament für ungültig erklärt, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Aber was genau bedeutet das?
Als gesetzliche Erbinnen werden angesehen:
- Der/die EhegattIn (oder eingetragene PartnerIn)
- Die Verwandten des/der ErblasserIn
Für die Reihenfolge sind vier Erblinien, sogenannte Parentelen, relevant:
Das erste Parentel
Zur ersten Erblinie gehören die direkten Nachkommen des/der ErblasserIn, also eheliche und uneheliche Kinder, Adoptivkinder und Kindeskinder (= Enkel). Angehörige der ersten Linie werden nach der gesetzlichen Erbfolge zuerst berücksichtigt. Nur wenn Angehörige des ersten Parentels existieren, werden die Angehörigen des zweiten Parentels berücksichtigt.
Das zweite Parentel
Zum zweiten Parentel gehören die Eltern sowie die Nachkommen der Eltern, also die Geschwister, Neffen und Nichten des/der ErblasserIn.
Das dritte Parentel
Als Angehörige der dritten Erblinie gelten die Großelternpaare mütterlicher- und väterlicherseits sowie deren Nachkommen, also Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen des/der ErblasserIn.
Das vierte Parentel
Zur vierten und letzten Erblinie gehören die Urgroßeltern, deren Nachkommen werden allerdings nicht berücksichtigt.
7. Was passiert mit meiner Testamentspende?
Als gemeinnütziger Verein sind wir auf Spenden und Testamentspenden angewiesen. Unsere Vertrauenswürdigkeit und der sorgsame Umgang mit Ihrer Spende sind für uns von höchster Priorität. Daher erklären wir Ihnen gerne ganz genau, was mit Ihrer (Testaments-)Spende geschieht:
Als gemeinnützige Hilfsorganisation für Tiere engagieren wir uns unermüdlich für deren Rechte und Belange. Darum haben wir das Konzept der Franz von Assisi-Höfe ins Leben gerufen. In diesen Tierquartieren finden schutz- und wehrlose Tiere ein neues, sicheres, liebevolles und vor allem angstfreies Zuhause. Zudem ist unser Team der Assisi Hof-Tierrettung an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr im Einsatz, um Tieren in Not zu Hilfe zu Eilen.
Ihr Testament hilft Tieren
Damit verbunden sind jedoch auch hohe Kosten für die Betreuung und Versorgung der Tiere. Notwendigkeiten wie Futter, Pflege, tierärztliche Behandlungen, einige wenige angestellte MitarbeiterInnen in Teil- und Vollzeit, Fahrtkosten in Tierschutzangelegenheiten und Kosten für die Instandhaltung der Unterkünfte der Tiere müssen gedeckt werden.
Mit Ihrer Spende helfen Sie uns damit, die Leistungen des Österreichischen Tierschutzvereins aufrechtzuerhalten und auszuweiten. Diese sind:
- Versorgung und Pflege der Tiere auf unseren Franz von Assisi-Höfen
- Rund-um-die-Uhr-Rettung der Tiere durch die Österreichische Tierrettung
- Planung und Umsetzung wichtiger Tierschutzprojekte, Aufklärungsarbeit, Petitionen und Kampagnen
Die Tiere des Österreichischen Tiere hoffen auf Ihre Unterstützung!
8. Was kostet ein Testament?
Wenn Sie ein Testament von einem/einer ExpertIn aufsetzen bzw. hinterlegen lassen möchten, fallen dafür Gebühren an. Aber mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?
Rechtsanwaltskosten
Wird die letztwillige Verfügung von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aufgesetzt, so kann das Honorar individuell festgelegt werden. Auch für die Registrierung des Schriftstücks im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte ist mit einmaligen Kosten zu rechnen.
Kosten für den/die NotarIn
Die (einmaligen!) Kosten für ein einfaches Testament bewegen sich normalerweise zwischen 200 und 300 Euro. Inkludiert ist die Beratung, Formulierung und Hinterlegung der letztwilligen Verfügung, sowie die Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer. Laufende Kosten für die Hinterlegung des Testaments sind üblicherweise nicht zu entrichten. Bei besonders komplizierten Verhältnissen sollten Sie die Gebühren im Vorhinein abklären.
Mehr Informationen erhalten Sie in unserem kostenlosen Testamentsratgeber:
9. Testament handschriftlich oder gedruckt?
Viele Menschen wissen gar nicht, dass das Testament grundsätzlich eigenhändig bzw. handschriftlich verfasst werden muss. Wird dieses wichtige Kriterium nicht eingehalten, handelt es sich um ein fremdhändiges Testament. Dieses gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eigenhändiges Testament
Ein Testament bzw. Legat muss grundsätzlich handschriftlich verfasst werden. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie unter Punkt 3. Testament erstellen: Aber wie?.
Fremdhändiges Testament
Das fremdhändige Testament kann auf dem Computer, der Schreibmaschine oder handschriftlich von einer von Ihnen ausgewählten Person verfasst werden. Es gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Der/die ErblasserIn muss das Testament persönlich unterschreiben.
- Zudem muss der/die ErblasserIn einen Zusatz formulieren, die besagt, dass das Dokument tatsächlich seinen letzten Willen enthält.
- Das Testament muss vor drei Zeugen, die aus dem Dokument eindeutig hervorgehen (z.B. mit vollem Namen, Geburtsdatum, Wohnort) unterzeichnet werden. Die zeugen müssen nicht über den Inhalt der letztwilligen Verfügung unterrichtet werden. Sie müssen nur bezeugen, dass das Dokument den letzten Willen des/der TestamentverfasserIn beinhaltet.
- Die Zeugen müssen am Ende des Dokumentes mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
- Minderjährige, blinde, stumme oder taube Personen werden als Zeugen nicht akzeptiert. Das gilt auch für Zeugen, die der Dokumentensprache nicht mächtig sind.
- Zeugen, die befangen sein könnten – etwa Personen oder Organe, der durch das Testament begünstigt wird sowie deren Angehörige – kommen ebenfalls nicht infrage.
10. Kann ich mein Testament nachträglich ändern?
Anders als bei Erbverträgen können Sie Ihr Testament auch nachträglich abändern oder widerrufen – und zwar jederzeit. Dabei haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Ausdrücklich in Testamentsform: Sie können die nachträgliche Änderung bzw. den Widerruf des letzten Willens ausdrücklich in Testamentsform festhalten. Dies gilt als sicherster Weg, vor allem dann, wenn das ursprüngliche Testament bereits im Besitz des Erben ist, der ersetzt werden soll.
- Stillschweigend: Sie können die Änderung bzw. den Widerruf auch stillschweigend durchführen. Das bedeutet, Sie verfassen ein neues Testament und lassen das alte Testament darin unerwähnt.
- Vernichtung des alten Testaments: Sie vernichten das alte Testament, etwa indem sie es zerreißen, durchstreichen oder verbrennen.
Es ist ratsam, die Änderung bzw. den Widerruf offiziell festzuhalten. Dafür gibt es zwei Register:
- Das Zentrale Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer
- Das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
11. Wo finde ich eine Testament-Vorlage?
Zwar sind im Internet zahlreiche Testament-Muster einsehbar, jedoch mangelt es dabei oftmals an hilfreichen Details und Erklärungen. In unserem kostenlosen Testamentsratgeber findest du neben Testament-Vorlagen viele weitere Infos zum Thema Nachlassregelung.
12. Wer kann mich bei meinem Testament beraten?
Professionelle Beratung
Bei NotarInnen und Rechtsanwältinnen erhalten Sie professionelle Beratung zu Ihrer letztwilligen Verfügung. Gerne vermitteln wir Ihnen auch ExpertInnen, mit denen wir bereits auf jahrelange, durchweg positive Erfahrung zurückblicken. Unter +43 (0) 662/84 32 55 geben wir Ihnen gerne weitere Auskünfte.
Informationen sammeln
Sie möchten sich lieber erst einmal selbst über das Thema Testament informieren? Im Internet finden Sie zahlreiche Informationen sowie Testament-Muster. Jedoch sind viele dieser Testament-Vorlagen nicht sonderlich aussagekräftig, etwa wenn es an wichtigen Details und Erklärungen mangelt. In unserem kostenlosen Testamentsratgeber erhalten Sie fundierte Informationen zum Thema sowie eingängige Testament-Vorlagen.